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Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen


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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 20.02.2002
KOM( 2002) 92 endgültig

2002/ 0047 (COD)

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

(von der Kommission vorgelegt) 1.
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2
BEGRÜNDUNG
ZIEL DES GEMEINSCHAFTSVORHABENS
Die Softwareentwicklung verzeichnete in den letzten Jahren ein stetiges Wachstum. Sie wirkt
sich in erheblichem Maße auf die gesamte europäische Wirtschaft aus und leistet einen
wesentlichen Beitrag zum Bruttosozialprodukt und zur Beschäftigung. 1998 lag der Wert des
Paketsoftwaremarktes in Europa bei 39 Mrd. Euro 1 . Datamonitor 2 kam kürzlich in einer
Studie zu dem Schluss, dass die Zahl der Beschäftigten in der Paketsoftwarebranche in
Westeuropa von 1999 bis 2003 um 24%-71% (durchschnittlich 47%) steigen werde.
Außerdem werde jeder Arbeitsplatz in der Paketsoftwarebranche 2-4 Arbeitsplätze in
nachgelagerten Wirtschaftszweigen und 1 Arbeitsplatz in vorgelagerten Wirtschaftszweigen
schaffen.

Ihr Wachstumspotenzial und folglich der Einfluss auf die Wirtschaft werden künftig noch
größer sein, da die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Internet-Gesellschaft
rasch zunimmt. Da die Softwareindustrie inzwischen einen hohen Reifegrad
erreicht hat, sind viele Softwareverbesserungen immer schwerer und nur mit zunehmendem
Kostenaufwand zu erzielen; gleichzeitig können sie sehr einfach kopiert werden.

Patente spielen eine wichtige Rolle für den Schutz technischer Erfindungen im Allgemeinen.
Bei allen Erfindungen, denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bisher
Patentschutz gewährt wurde, hat das Grundprinzip des Patentsystems seine Wirksamkeit unter
Beweis gestellt. Patente wirken als Anreiz, die nötige Zeit und das nötige Geld aufzuwenden;
außerdem stimulieren sie den Arbeitsmarkt. Auch die Gesellschaft an sich profitiert von der
Offenbarung der Erfindung, denn sie dient dem technischen Fortschritt, auf dem andere
Erfinder aufbauen können.

Was den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen 3 anbelangt, ist die
gegenwärtige Rechtslage diffus; dies führt zu Rechtsunsicherheit. Zwar können
Computerprogramme „als solche" laut dem Europäischen Patentübereinkommen 4 (EPÜ) und
den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten nicht patentiert werden; vom Europäischen Patentamt
(EPA) und den nationalen Patentämtern wurden aber inzwischen Tausende von Patenten für
computerimplementierte Erfindung erteilt, über 20 000 allein vom EPA. Viele dieser Patente
berühren Kernbereiche der Informationstechnik, d. h. digitale Datenverarbeitung,
Datenerkennung, –darstellung und –speicherung. Auch in anderen technischen Bereichen wie
der Kraftfahrzeugtechnik und dem Maschinenbau werden solche Patente erteilt, z. B. für
programmgesteuerte Prozessoren.

Zwar unterliegen die nationalen Patentämter und das EPA ähnlichen Rechtsvorschriften für
die Erteilung solcher Patente, aber ihre jeweilige Anwendung in Rechtsprechung und Praxis
der Mitgliedstaaten weicht voneinander ab. Vor allem unterscheidet sich die Rechtsprechung
der Beschwerdekammern des EPA von der Rechtsprechung der Gerichte in den

1 Vgl. die Studie von Booz Allen & Hamilton für das niederländische Wirtschaftsministerium: The
Competitiveness of Europe's ICT Markets, März 2000, S. 10. 2
Packaged software in Western Europe: The economic impact of the packaged software industry on the
combined economies of sixteen European countries,
September 2000, Datamonitor, London 3
Definition des Begriffs siehe Art. 1. 4
Das Europäische Patentübereinkommen trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Alle 15 EU-Mitgliedstaaten
sowie Liechtenstein, Monaco, die Schweiz, die Türkei und Zypern sind gegenwärtig Vertragsstaaten. 2.
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Mitgliedstaaten. Dies kann dazu führen, dass eine computerimplementierte Erfindung in
einem Mitgliedstaat geschützt ist, in einem anderen dagegen nicht. Dies hat direkte, negative
Auswirkungen auf das korrekte Funktionieren des Binnenmarktes 5 .

Die Richtlinie packt diese Probleme an, indem sie die nationalen Patentgesetze hinsichtlich
der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen harmonisiert und die
Patentierungsvoraussetzungen transparenter macht.

VORGESCHICHTE: SONDIERUNGEN DURCH DIE KOMMISSION
Erste Sondierungen erfolgten im Jahr 1997 anhand des Grünbuchs über das
Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa 6 . Anfang 1999 war klar, dass die
Europäische Kommission die Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter
Erfindungen rasch und vorrangig angehen sollte 7 . Mittels einer Richtlinie zur Harmonisierung
der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten die Unklarheiten und der
Mangel an Rechtssicherheit auf diesem Gebiet beseitigt werden. Darüber hinaus wurde
festgestellt, dass die Vertragsstaaten des EPÜ parallel zu dieser Maßnahme auf
Gemeinschaftsebene für eine Änderung von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c EPÜ eintreten
müssten, vor allem dafür, dass die Programme für Datenverarbeitungsanlagen aus der Liste
der nicht patentierbaren Gegenstände gestrichen werden.

Nach 1999 setzte die öffentliche Diskussion in dieser Frage ein und spitzte sich immer weiter
zu. Auf der einen Seite verlangten Teile der europäischen Wirtschaft wiederholt rasches
Handeln, damit die herrschenden Unklarheiten und die Rechtsunsicherheit über die
Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen beseitigt würden, auf der anderen Seite
meldeten Entwickler und Anwender von quelloffener Software (open source) und mit ihnen
große Teile der mittelständischen Wirtschaft zunehmend ihre Bedenken gegenüber
Softwarepatenten an.

Am 19. Oktober 2000 startete die Europäische Kommission eine abschließende
Konsultierungsrunde; als Grundlage dafür diente ein Sondierungspapier im Internet. Die
breite Öffentlichkeit und die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, zu diesem Papier Stellung zu
nehmen 8 .

Die Sondierung erfolgte zweistufig. Zunächst wurde die Grundfrage gestellt, ob überhaupt
Bedarf nach einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene besteht, und wenn ja, welches
Niveau insgesamt angemessen wäre. Anschließend wurden der Stand der Rechtsprechung des
EPA genauer erläutert und einige ganz spezifischen Elemente vorgeschlagen, die bei einer
Harmonisierung in etwa auf der Stufe des status quo in Frage kommen könnten.

5 Die Unterschiede sind im Folgenden weiter ausgeführt.
6 Förderung der Innovation durch Patente -Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das

Patentschutzsystem in Europa, KOM( 1997) 314 endg., 24. Juni 1997. 7
Förderung der Innovation durch Patente -Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das
Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa, KOM( 1999) 42 endg., 5. Februar 1999 8
Die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen — Sondierungspapier der Dienststellen der
Generaldirektion Binnenmarkt (19. Oktober 2000). Das Papier kann heruntergeladen werden von
http:// europa. eu. int/ comm/ internal_ market/ de/ indprop/ softpatde. htm 3.
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4
Die Sondierung erbrachte 1450 Antworten, die von einem externen Beratungsunternehmen
analysiert und zu einem öffentlichen Bericht verarbeitet wurden 9 .

Die Auswertung der Antworten ergab eindeutig, dass Handlungsbedarf besteht. Die
Unklarheiten darüber, wo die Grenzen der Patentierbarkeit liegen, haben sehr negative
Auswirkungen auf die Wirtschaft. Allerdings gingen die Meinungen sehr stark in der Frage
auseinander, was getan werden sollte: Die einen sprachen sich für eine strikte Begrenzung
softwarebezogener Patente aus (oder gar für ein völliges Verbot), die anderen befürworteten
eine Harmonisierung in etwa auf der Stufe des status quo, so wie er sich aus der Praxis und
der Rechtsprechung des EPA ergeben hat.

Einzelantworten kamen hauptsächlich von Anhängern quelloffener Software. Ihre Ansichten
reichten von einem glatten Verbot von Softwarepatenten bis zur „offiziellen" Position der
Eurolinux-Allianz, die sich gegen die Patentierung von Software für Allzweckcomputer
aussprach. Die Befürworter des im Sondierungspapier dargelegten Ansatzes fanden sich
weitgehend unter regionalen und sektoralen Einrichtungen, die zahlreiche Unternehmen aller
Größenordnungen vertreten, dazu zählten die Union der Industrie-und Arbeitgeberverbände
Europas UNICE, der Europäische Verband der informations-und
kommunikationstechnischen Industrie EICTA und die European IT Services Association
EISA. Auch einzelne Großeinrichtungen, sonstige Industrieverbände und Fachleute auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums meldeten sich zu Wort. Auch wenn zahlenmäßig deutlich
weniger Reaktionen aus dieser Kategorie eintrafen als aus der Open-Source-Bewegung, gibt
zweifellos das wirtschaftliche Gewicht -gemessen an der Zahl der betroffenen Arbeitsplätze
und der Höhe der Investitionen -den Ausschlag zugunsten einer Harmonisierung im Sinne des
Sondierungspapiers.

Die Generaldirektion Unternehmen der Europäischen Kommission gab darüber hinaus eine
Studie in Auftrag, die speziell mittelständische Unternehmen betraf 10 . Die Studie sollte der
Frage nachgehen, wie mittelständische Unternehmen, die mit der Entwicklung von Software
zu tun haben, ihr geistiges Eigentum schützen. Ein wesentliches Ziel war die Erstellung einer
Broschüre, die diese Unternehmen mit den verschiedenen Verfahren zum Schutz geistigen
Eigentums vertraut macht und sie über die Schutzformen genauer informiert. Die Studie
entstand zwar weitgehend „am Schreibtisch", doch wurde auch ein Erhebungsfragebogen an
mittelständische Unternehmen der europäischen Softwareindustrie versandt, die anhand
verschiedener Quellen ausgewählt worden waren. Zwölf Unternehmen beantworteten den
Fragebogen. Zusätzlich wurden einige große europäische Softwarehäuser befragt sowie einige
öffentliche Forschungseinrichtungen.

Die mittelständischen Unternehmen, die an der Befragung teilnahmen, wussten in der Regel
recht wenig über die Möglichkeiten, ihre Produkte durch Patente zu schützen. Man hielt
Patente für komplex, teuer und von kleinen Unternehmen nur schwer durchsetzbar und daher
für weniger nützlich als den Urheberrechtsschutz oder informelle Schutzmöglichkeiten. Auch
das Wissen über die Möglichkeiten, Patente als Quelle für technische Informationen zu
nutzen, war recht gering. Diese Ergebnisse machen deutlich, dass die mittelständische

9 Siehe http:// europa. eu. int/ comm/ internal_ market/ de/ indprop/ softpatanalyse. htm
10 "Patent protection of computer programmes" (Auftragsnr. INNO-99-04). Der Bericht kann

heruntergeladen werden von ftp:// ftp. ipr-helpdesk. org/ softstudy. pdf . Ein ergänzender Leitfaden über
Softwareschutz für kleine und mittlere Unternehmen kann ebenfalls heruntergeladen werden, und zwar
von: ftp:// ftp. ipr-helpdesk. org/ software. pdf. 4.
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5
Wirtschaft stärker sensibilisiert werden muss und dass vor allem die Fachleute und die für die
Verwaltung der einzelnen Systeme zuständigen Personen gefordert sind.

Die Kommission ist der Frage nachgegangen, inwieweit die nationalen Patentgesetze im
Hinblick auf computerimplementierte Erfindungen harmonisiert werden sollten, angesichts
der zu erwartenden Auswirkungen des Vorschlags auf die Innovationstätigkeit und den
Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen und den
elektronischen Geschäftsverkehr. Außerdem hat sie sich mit den Auswirkungen auf
mittelständische Unternehmen und auf die Entwicklung und Verbreitung
kostenloser/ quelloffener Software befasst. Zu diesem besonderen Zweck wurden die
Erkenntnisse einer Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen 11 sowie anderer einschlägiger wirtschaftlicher
Untersuchungen ausgewertet. Bei der Ermittlung der Patentierungsvoraussetzungen schenkte
die Kommission der Patentpraxis ihrer wichtigsten Handelspartner besondere
Aufmerksamkeit, dies gilt vor allem für die Vereinigten Staaten und Japan. In diesem
Zusammenhang wurde untersucht, wie in den Vereinigten Staaten Patente für
computerimplementierte Geschäftsmethoden erteilt werden; besonders berücksichtigt wurden
dabei Patente, die im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung finden. Patente auf
Geschäftsmethoden sind in den Industrieländern inzwischen heftig umstritten.

INTERNATIONALER WETTBEWERB: DIE RECHTSLAGE IN DEN USA UND IN JAPAN
Um gleiche Bedingungen für den Schutz computerimplementierter Erfindungen in Europa und
den Vereinigten Staaten zu schaffen, hätte man es für wünschenswert halten können, den
Schutzumfang zu erweitern und das europäische Patentrecht auf diesem Gebiet stärker an das
US-amerikanische anzupassen. Vor allem hätte man die Patentierbarkeit
computerimplementierter Geschäftsmethoden ins Auge fassen können.

Im Unterschied zu Europa muss eine Erfindung in den Vereinigten Staaten keinen technischen
Beitrag zum Stand der Technik
liefern. In Japan gilt traditionell eine mit Europa vergleichbare
Lehrmeinung: Eine Erfindung muss eine fortgeschrittene Umsetzung technischer Ideen unter
Anwendung eines Naturgesetzes darstellen. In den Vereinigten Staaten genügt es, wenn eine
Erfindung einem Gebiet der Technik angehört; sie muss den Stand der Technik nicht
bereichern. Allein dadurch, dass für eine Erfindung ein Computer oder Software zum Einsatz
kommt, wird sie Teil des Gebiets der Technik, sofern sie auch noch ein „nützliches, konkretes
und greifbares Ergebnis" beinhaltet. Da in den Vereinigten Staaten eine Erfindung keinen
technischen Beitrag leisten muss, gibt es dort folglich keine nennenswerten Beschränkungen

11 „The Economic Impact of Patentability of Computer Programs"; herunterladbar von
http:// europa. eu. int/ comm/ internal_ market/ en/ indprop/ studyintro. htm (nur in Englisch). Die Studie
wurde im Auftrag der Kommission vom Intellectual Property Institute in London ausgeführt und im
März 2000 abgeschlossen.
Weitere einschlägige wirtschaftliche Untersuchungen wurden ausgewertet. Sie betreffen die anders
gelagerte Situation in den USA: Cohen, Wesley M., Nelson, Richard R., and Walsh, John P., Protecting
their Intellectual Assets: Appropriability Conditions and why U. S. Manufacturing Firms Patent (or not),
Working Paper 7552, National Bureau of Economic Research, February 2000; Bessen, James and
Maskin, Eric, Sequential Innovation, Patents, and Imitation, Working Paper, Department of Economics,
Massachusetts Institute of Technology, January 2000; Jaffe, Adam B., The U. S. Patent System in
Transition: Policy Innovation and the Innovation Process, Working Paper 7280, National Bureau of
Economic Research, August 1999. 5.
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für die Patentierung von Geschäftsmethoden 12 (sie müssen lediglich neu sein und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen).

AUSWIRKUNGEN DER PATENTIERBARKEIT COMPUTERIMPLEMENTIERTER ERFINDUNGEN AUF
INNOVATIONSTÄTIGKEIT, WETTBEWERB UND UNTERNEHMEN

Die oben genannte Studie (siehe Fußnote 11) betrachtet die Vereinigten Staaten als Testfall.
Sie kommt zu dem Schluss, dass „die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
zum Wachstum der Softwareindustrie in den Vereinigten Staaten beigetragen hat und vor
allem dazu, dass mittelständische Unternehmen und unabhängige Softwareentwickler zu
großen, ja sogar führenden Unternehmen heranwachsen konnten" 13 . Auch in Europa nutzen
unabhängige Softwareentwickler Patente, um Finanzierungsmittel zu beschaffen oder Lizenzen
vergeben zu können, zwar noch nicht sehr oft, aber mit steigender Tendenz 14 . Das entscheidende
Schutzinstrument, das der Softwareindustrie zum Wachstum verholfen hat, war das
Urheberrecht.

Die Studie verweist aber auch deutlich auf bedenkliche Aspekte der Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen in den Vereinigten Staaten. Erstens werden wohl
„eindeutig ungültige Patente" erteilt (besonders im Bereich e-Commerce). Dies betrifft
Patente auf Erfindungen, die entweder nicht neu sind oder denen auf den ersten Blick keine
erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Zweitens könnten Patente auf computerimplementierte
Erfindungen die Position mächtiger Marktteilnehmer stärken. Drittens verursachen Patente
auf inkrementelle Innovationen, wie sie für die Softwareindustrie charakteristisch sind,
wirtschaftliche Kosten, denn es müssen Patentinhaber ermittelt und Verhandlungen über die
nötigen Lizenzen geführt werden. Die Studie konnte jedoch nicht belegen, dass die
bedenklichen Aspekte schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen der Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen in den USA. Sie deutet dagegen an, dass es in Europa
besser als in den Vereinigten Staaten gelingen könnte, die negativen Auswirkungen zu
vermeiden, da der Vorteil in Europa nicht nur darin liege, dass es ein Einspruchsverfahren
gebe, sondern dass Dritte unabhängig vom Einspruchsverfahren Einwendungen gegen die
Patentierbarkeit angemeldeter Erfindungen gegenüber dem EPA erheben könnten. Dies sind
wichtige Rechtsmittel, die die Qualität von Patenten gewährleisten. In den Vereinigten Staaten
stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus weist die Studie darauf hin, dass man in Europa auf geeignete
Prüfungsmaßstäbe achten müsse, vor allem hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit, um
ungültige Patente zu vermeiden 15 . Es sollte noch erwähnt werden, dass die Qualität der
Prüfung, die besonders vom EPA durchgeführt wird, auf breiter Basis anerkannt wird. Die
Studie konnte ferner keine Hinweise darauf finden, dass unabhängige europäische
Softwareentwickler durch die Patentpositionen großer Unternehmen bzw. anderer
Softwareentwickler in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sind 16 .

12 Infolge der Entscheidung des U. S. Court of Appeals for the Federal Circuit vom 23. Juli 1998 in der
Sache State Street Bank & Trust Co. gegen Signature Financial Group, Inc., 149 F. 3d 1368 stieg die
Zahl der Patentanmeldungen für Geschäftsmethoden in den USA sprunghaft an. 13
Siehe Studie, S. 5. 14
a. a. O., S. 3. 15
a. a. O., Seite 5 f. 16
a. a. O., S. 3. 6.
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Die Studie sieht eine Möglichkeit zur Harmonisierung darin, beim status quo zu bleiben (wie
er durch die Rechtsprechung des EPA geschaffen wurde), wobei allerdings der Ausschluss der
„Programme für Datenverarbeitungsanlagen" als solche aufgehoben werden müsste. Dies
hätte nach Ansicht der Autoren nur eine einzige nennenswerte Konsequenz, nämlich dass
mittelständische Unternehmen und unabhängige Softwareentwickler seltener der Meinung
wären, softwarebezogene Erfindungen seien nicht patentierbar 17 . Anderseits könne, so die
Studie, bei keinem Vorhaben zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum in der
Softwarebranche behauptet werden, dass die Entscheidungen auf der Basis solider
wirtschaftlicher Erkenntnisse getroffen würden 18 .

DERZEITIGE RECHTSLAGE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 52 ABSATZ 1 UND 2 EPÜ
Grundvoraussetzung der ‚Technizität'
Nach den allgemeinen Anforderungen des Artikels 52 Absätze 1 bis 3 EPÜ, die im
Wesentlichen in die Patentgesetze der Mitgliedstaaten übernommen wurden, wird von allen
patentierbaren Erfindungen verlangt, dass sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. Artikel 52 Absatz 1).

Nach Artikel 52 Absatz 2 EPÜ sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche"
keine Erfindungen und somit nicht patentierbar. Die Beschwerdekammern des EPA gehen
davon aus, dass alle Erfindungen zunächst einmal technischen Charakter haben müssen. In
ähnlicher Weise unterstreicht Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dass Patente
für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen. Demgemäß halten die
EPA-Beschwerdekammern und die Gerichte der Mitgliedstaaten computerimplementierte
Erfindungen für patentierbar, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen, d. h., wenn sie
einem Gebiet der Technik zuzurechnen sind. Auf computerimplementierte Erfindungen, die
diese Voraussetzung erfüllen, treffen die Ausschlussgründe von Artikel 52 Absatz 2 nach
herrschender Meinung nicht zu, da sie nicht den Computerprogrammen „als solchen"
zuzurechnen sind. So liegt nach Auslegung der EPA-Beschwerdekammern ein
Ausschlussgrund nur bei solchen computerimplementierten Erfindungen vor, die keinen
technischen Charakter haben 19 .

In der Frage, welchen computerimplementierten Erfindungen „Technizität" zugesprochen
werden kann, lässt sich aus dem kürzlich verhandelten Fall Controlling pension benefits
system 20
schließen, dass alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, per Definition als
technisch anzusehen sind (da es sich bei dem Computer um eine Maschine handelt). Sie
überwinden somit die erste Hürde auf dem Weg zur Patentierbarkeit.

Einer ähnlichen Argumentation folgen die EPA-Beschwerdekammern bei den anderen in
Artikel 52 Absatz 2 aufgeführten Gegenständen, die „als solche" ausgenommen sind, wie zum
Beispiel „Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten", „die Wiedergabe von
Informationen" oder „ästhetische Formschöpfungen". Somit gelten auch diesbezügliche
Erfindungen als patentierbar, wenn sie technischen Charakter haben.

17 a. a. O., S. 8.
18 a. a. O., S. 36.
19 Computerprogrammprodukt I und II, T1173/ 97 vom 1. 7.1998, ABl. EPA 1999, 609 und T0935/ 97 vom

4.2.1999, R. P. C. 1999, 861. Die Entscheidungsgründe der beiden Fälle sind weitgehend ähnlich. 20
Controlling pension benefits system/ PBS, Entscheidung T-0931/ 1995 vom 8. 09.2000. 7.
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Im Hinblick auf die Darstellung der Erfindung in den Patentansprüchen vertrat die Kammer in
den Fällen Computerprogrammprodukt I & II 21 die Ansicht, dass man einem Programm
allein, das auf einem Datenträger vorliegt, die Patentierbarkeit nicht absprechen sollte, wenn
es potenziell einen technischen Effekt erzeugt, sobald es in einen Computer geladen und
ausgeführt wird. Dies wurde dahingehend ausgelegt, dass es zulässig sein sollte, ein derartiges
Programm allein oder seine Aufzeichnung auf einem Datenträger oder seine Signalform zu
beanspruchen (z. B. wenn es als Datei auf einer Magnetplatte gespeichert ist oder über das
Internet verschickt wird).

Funktion von Algorithmen
Der Begriff „Algorithmus" bezeichnet im weitesten Sinne jede detaillierte Handlungsfolge,
die der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe dient. So gesehen kann er eindeutig sowohl
technische als auch nicht-technische Prozesse umfassen.

Die bloße Existenz eines Algorithmus liefert kein brauchbares Kriterium, um patentierbare
von nicht patentierbaren Gegenständen zu unterscheiden. Ein Algorithmus kann einer
computerimplementierten Erfindung zugrunde liegen, aber auch einer konventionellen
Erfindung (Maschine, elektrische Vorrichtung usw.) oder dem von dieser Erfindung
ausgeführten Verfahren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass ein Computerprogramm
durch Anweisungen an den Computer ausgeführt wird, während eine konventionelle
Maschine durch ihre (mechanischen, elektrischen usw.) Bauteile betrieben wird.

Ein abstrakter Algorithmus kann auf der Grundlage reiner Logik definiert werden, ohne dass
ein physischer Bezug erforderlich ist. Es ist denkbar, dass ein derartiger Algorithmus in vielen
unterschiedlichen Funktionen und in nicht miteinander verwandten Bereichen praktisch
eingesetzt wird, und dort unterschiedliche Wirkungen erzeugt. Wenn man ihn also als
theoretisches Konstrukt und isoliert von seiner physischen Umgebung betrachtet, so dass er
dort auch seine Wirkungen nicht entfalten kann, dann ist er seinem Wesen nach nicht
technisch, und kann somit auch nicht als patentierbare Erfindung angesehen werden.

Aus dem Gesagten folgt, dass ein abstrakter Algorithmus als solcher nicht monopolisiert
werden kann. Die normalen Patentierungsregeln besagen, dass ein Patentanspruch für eine
Erfindung, die auf einem bestimmten Algorithmus aufbaut, sich in der Regel nicht auf andere
Anwendungen dieses Algorithmus erstreckt.

Patent-und Urheberrechtschutz ergänzen sich
Ein Patent schützt eine Erfindung in den Grenzen, die in den Patentansprüchen festgelegt
sind. Die Patentansprüche wiederum bestimmen den Schutzbereich 22 . Auf diese Weise erhält
der Patentinhaber einer computerimplementierten Erfindung das Recht, Dritten die Nutzung
jeglicher Software zu verbieten, mit der seine (im Patentanspruch definierte) Erfindung
realisiert wird. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Ziel auf unterschiedlichen Wegen
mit Programmen erreicht werden könnte, deren Quell-oder Objektcodes sich voneinander

21 Siehe oben, Fußnote 19. Vgl. auch Entscheidung T1002/ 92, in der die EPA-Beschwerdekammer
erstmalig diese Argumentation verfolgte. 22
Zur Auslegung der Patentansprüche sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Vgl.
z. B. Artikel 69 Absatz 1 EPÜ. 8.
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unterscheiden und die unabhängig voneinander durch Urheberrechte geschützt sind, die
einander nicht gegenseitig verletzen 23 .

Der Urheberrechtsschutz nach Richtlinie 91/ 250/ EWG über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen 24 erstreckt sich dagegen auf alle Ausdrucksformen von
Computerprogrammen, wohingegen die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines
Computerprogramms einschließlich der Schnittstellen zugrunde liegen, nicht im Sinne der
Richtlinie geschützt sind. Ein Computerprogramm kann Urheberrechtschutz beanspruchen,
wenn die Ausdrucksform Originalität besitzt, d. h., wenn sie das Ergebnis einer individuellen
geistigen Werkschöpfung ihres Urhebers ist. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Formen des
Quell-oder Objektcodes geschützt sind, nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden Ideen und
Grundsätze. Das Urheberrecht verbietet zwar das materielle Kopieren eines Quell-oder
Objektcodes, lässt aber die zahlreichen alternativen Möglichkeiten offen, dieselben Ideen und
Grundsätze mittels anderer Quell-oder Objektcodes auszudrücken. Es schützt auch nicht vor
der Entwicklung eines identischen oder im Wesentlichen identischen Programms, das in
Unkenntnis eines bestehenden Urheberrechtsschutzes entsteht.

Dementsprechend kann für ein und dasselbe Programm ein komplementärer Rechtschutz auf
der Grundlage des Patentrechts und des Urheberrechts bestehen. Der Schutz kann kumulativ
sein, denn eine Verwertungshandlung kann gleichzeitig gegen das Urheberrecht am Code
eines bestimmten Computerprogramms verstoßen und gegen den Patentschutz der diesem
Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.

Richtlinie 91/ 250/ EWG enthält Sondervorschriften (Artikel 5 und 6), wonach das
Urheberrecht an einem Computerprogramm unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch
Handlungen verletzt wird, die eigentlich einen Verstoß darstellen. Diese Ausnahmen betreffen
Handlungen wie z. B. die Ermittlung der einem Programm zugrunde liegenden Ideen und
Grundsätze oder die Vervielfältigung oder Übersetzung des Codes, um die Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.
Ferner ist geregelt, dass die Herstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht untersagt werden darf.

Derartige Bestimmungen sind im Bereich des Urheberrechts gerechtfertigt und notwendig, da
das Urheberrecht das absolute Recht einräumt, die Vervielfältigung eines geschützten Werkes
zu verbieten. Alle genannten Handlungen beinhalten die Anfertigung von Kopien und würden
somit eine Rechtsverletzung darstellen, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.
Andererseits erstrecken sich die Patentgesetze der Mitgliedstaaten, solange sie noch nicht
vollständig harmonisiert sind, im Allgemeinen weder auf Handlungen im privaten Bereich
und zu nicht-kommerziellen Zwecken, noch auf Handlungen zu experimentellen Zwecken in
Bezug auf den Gegenstand der Erfindung. Auch ist es nicht wahrscheinlich, dass die
Anfertigung von Sicherungskopien bei erlaubter Nutzung eines Patents, das sich auf einen
programmierten Computer erstreckt, oder die Ausführung eines Programms als Verstoß
ausgelegt werden könnte. Daher sollte die Ausübung eines Patents an einer
computerimplementierten Erfindung aufgrund der unterschiedlichen Schutzgegenstände beim

23 Derartige Darstellungen können nicht als einzige Grundlage zur Offenbarung der Erfindung dienen. Vgl.
dazu z. B. die ‚Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt', Teil C Kapitel II Ziffer 4. 14a. 24
Das für Computerprogramme geltende Urheberrecht wurde mit dieser Richtlinie gemeinschaftsweit
harmonisiert: Richtlinie 91/ 250/ EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Siehe Bericht der Kommission über die
Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie 91/ 250/ EWG, KOM( 2000) 199 endg. vom 10.4.2000. 9.
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Patent– und beim Urheberrecht und der Art der zulässigen Ausnahmen nicht mit den
Freiheiten kollidieren, die das Urheberrecht den Softwareentwicklern nach der Richtlinie
91/ 250/ EWG einräumt. Was die Entwicklung interoperierender Programme anbelangt, sollte
darüber hinaus die Auflage, dass jedes Patent eine deutliche und vollständige Offenbarung der
Erfindung enthalten muss, Fachleuten die Aufgabe erleichtern, ein Programm an ein anderes
bereits bestehendes Programm anzupassen, das patentierte Merkmale aufweist (der
Offenbarungspflicht steht keine analoge Verpflichtung im Urheberrecht gegenüber).
Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass im Falle missbräuchlicher Ausübung
von Patentrechten Zwangslizenzen erteilt werden können bzw. auf das Wettbewerbsrecht
zurückgegriffen werden kann. Erwägungsgrund 18 und Artikel 6 verweisen unter anderem
speziell auf die Vorschriften der Richtlinie 91/ 250/ EWG für die Dekompilierung und die
Interoperabilität.

NOTWENDIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMAßNAHME ZUR HARMONISIERUNG DER NATIONALEN
RECHTSVORSCHRIFTEN UND RECHTSGRUNDLAGE DIESER MAßNAHME

Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt erteilt, das heißt, es existiert ein
zentrales Verfahren unter einheitlichen Vorschriften, bei dem die einmal erteilten
Europäischen Patente in nationale Patente nach dem Patentrecht der Mitgliedstaaten zerfallen,
für die sie gelten. Im Übrigen stimmen die nationalen patentrechtlichen Vorschriften der
Mitgliedstaaten im Wesentlichen untereinander und mit den Bestimmungen des Europäischen
Patentübereinkommens überein. Die Auslegung im Einzelnen – bezüglich der Wirkung eines
Europäischen Patentes und auch eines nationalen Patentes – ist jedoch den Gerichten
vorbehalten. Die Gerichte der Mitgliedstaaten können den Entscheidungen der
Beschwerdeinstanzen des Europäischen Patentamtes (und den Entscheidungen der Gerichte
anderer Mitgliedstaaten) zwar präjudizierende Bedeutung beimessen, sie sind aber nicht daran
gebunden. Im Falle eines direkten Konfliktes bleibt ihnen unter Umständen keine andere
Wahl, als bindende Präzedenzurteile im Einklang mit ihrer eigenen Rechtstradition zu
beachten. Das kann zu unterschiedlichen Auslegungen des Europäischen
Patentübereinkommens und somit des für bestimmte Erfindungen gewährten Schutzumfanges
führen, was auch tatsächlich geschehen ist.

Die bisherige nationale Rechtsprechung auf dem Gebiet der computerimplementierten
Erfindungen ist überwiegend in nur zwei Mitgliedsstaaten entwickelt worden: in Deutschland
und im Vereinigten Königreich. Interessant ist dabei, dass diese Gerichte in wichtigen Fragen,
die die Patentanforderungen betrafen (Definition der patentierbaren Erfindung)
unterschiedlich entschieden haben. Das legt den Schluss nahe, dass die Gerichte anderer
Mitgliedstaaten, wenn sie entsprechende Fälle zu entscheiden hätten, zu sehr
unterschiedlichen Urteilen gelangen könnten, falls eine Harmonisierung unterbleibt.
Patentanmelder und die Allgemeinheit als möglicher Nutzer patentierbarer Gegenstände
können gegenwärtig also nicht sicher sein, ob für diesen Bereich erteilte Patente im Falle
eines Rechtsstreites aufrechterhalten würden.

Darüber hinaus können diese Unsicherheit und die Unterschiede beim Rechtsschutz in der
Praxis negative Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und auf den freien
Warenverkehr im Binnenmarkt haben. Das augenfälligste Beispiel hierfür ist der Fall, in dem
ein Erzeugnis von den Gerichten eines Mitgliedstaates als patentierbar, von denen eines
anderen als nicht patentierbar eingestuft wird. Das Wettbewerbsumfeld für innovative
Produkte wird in dieser Situation sehr unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob sie
Patentschutz genießen oder nicht; gleichzeitig werden unlizenzierte Kopien nicht über die 10.
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Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen der Schutz verweigert wurde, in Mitgliedstaaten
gelangen können, in denen Schutz besteht. Außerdem dürften sich Unternehmen bei
Entscheidungen über den Standort von Entwicklungsabteilungen oder über die Erschließung
neuer Märkte davon beeinflussen lassen, ob die Gerichte vor Ort den Schutz
computerimplementierter Erfindungen bejahen oder nicht.

Es sollte ferner daran erinnert werden, das Patente auch allein auf nationalem Weg erlangt
werden können, d. h. ohne Beteiligung des Europäischen Patentamtes. Die Argumente, die die
Abweichungen zwischen nationalen Rechtsvorschriften betreffen, gelten auch in einer solchen
Situation; hinzu kommt aber noch, dass die Bearbeitung der Anmeldungen und die Erteilung
der Patente ausschließlich nach nationalem Recht erfolgt. Dann kommt nicht einmal die
vereinheitlichende Wirkung des EPA als zentrale Patenterteilungsbehörde zum Tragen, was
zur Folge hat, dass den Mitglieder ein und derselben „Patentfamilie" (d. h. Patente, die sich
alle auf dieselbe Erfindung beziehen und alle auf eine Anmeldung zurückgehen) in
verschiedenen Ländern von Anfang an ein sehr unterschiedlicher Schutzumfang zuteilt
werden könnte.

Die besonderen Unterschiede zwischen der Rechtsprechung im Vereinigten Königreich und in
der EPA-Beschwerdekammer liegen bei der Auslegung des Rechts bezüglich der von einer
Patentierung generell ausgeschlossener Gegenstände. Im Gegensatz zum EPA halten die
Gerichte im Vereinigten Königreich eine softwarebezogene Erfindung, die beispielsweise eine
Geschäftsmethode oder eine geistige Tätigkeit umfasst, für nicht patentierbar, selbst wenn ein
technischer Beitrag (im Sinne dieser Richtlinie) ermittelt werden kann. Dies zeigt sich an den
Fällen Merrill Lynch 25 (Geschäftsmethoden) und Raytheon Co's Application 26 (geistige
Tätigkeiten).

Andererseits war man davon ausgegangen, dass die deutsche Rechtsprechung die Möglichkeit
nicht ausschließt, dass Geschäftsmethoden mit einem technischen Aspekt patentierbar sein
könnten, selbst wenn der einzige Beitrag dieser Erfindungen nichttechnischer Art ist 27 .Eine
solche Auslegung würde den Weg für eine beträchtliche Ausdehnung der Patentierbarkeit auf
diesem Gebiet ebnen. Einschlägig sind unter anderem die Fälle „Automatische
Absatzsteuerung" 28 und Sprachanalyseeinrichtung 29 . Obwohl der Bundesgerichtshof kürzlich
eine Klärung herbeigeführt hat 30 , als er entschied, dass die EPA-Beschwerdekammer und
diese Richtlinie den richtigen Ansatz verfolgen, namentlich dass ein technischer Beitrag der
Erfindung unabdingbare Voraussetzung für die erfinderische Tätigkeit ist, macht dieses
Beispiel deutlich, wie die Auslegung des Rechts zu einer sehr unterschiedlichen Entwicklung
des Umfangs der Patentierbarkeit auf nationaler Ebene führen kann.

Neben den Unterschieden in der Beurteilung der Patentierbarkeitskriterien besteht auch
Unsicherheit hinsichtlich der Form der zulässigen Patentansprüche. Während im Vereinigten

25 [1989] RPC 569.
26 [1993] RPC 427; der Fall bestätigt in dieser Hinsicht Wang Laboratories Inc's Application [1991] RPC

463. 27
Vgl. in diesem Sinne: Nack, Ralph, Sind jetzt computerimplementierte Geschäftsmethoden patentfähig?
--Analyse der Bundesgerichtshofs-Entscheidung „Sprachanalyseeinrichtung", GRUR Int. 2000, 853. 28
GRUR 1999, 1078. 29
GRUR 2000, 930. 30
Fall X ZB 16/ 00 (Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH vom 17. Oktober 2001). 11.
11 Page 12 13
12
Königreich sehr schnell angekündigt wurde 31 , das Patentamt werde Ansprüche auf
Programmprodukte in der Form zulassen, wie sie die EPA-Beschwerdekammer in zwei
Entscheidungen, Computerprogrammprodukt I & II, als zulässig erklärt hat, und dieser Ansatz
vor kurzem auch vom Bundesgerichtshof unterstützt wurde 32 , sind andere Mitgliedstaaten
dem noch nicht eindeutig gefolgt.

GEWÄHLTER ANSATZ
Die Erkenntnisse darüber, wie sich Patente für computerimplementierte Erfindungen auf die
Innovationstätigkeit, den Wettbewerb und die europäischen Unternehmen auswirken, haben
die Kommission zu der Auffassung geführt, dass die Richtlinie den Schutz
computerimplementierter Erfindungen ohne abrupte Änderung der Rechtslage harmonisieren
sollte, insbesondere ohne irgendeine Ausdehnung der Patentierbarkeit auf
Computerprogramme „als solche". Eine wichtige Sicherungsklausel stellt Artikel 5 dar. Darin
erhält die Kommission den Auftrag, dem Europäischen Parlament binnen drei Jahren nach
Inkrafttreten der Richtlinie darüber zu berichten, wie sich Patente auf computerimplementierte
Erfindungen auf die Innovationstätigkeit auswirken. Im Lichte der Erfahrungen aus der
Umsetzung der Richtlinie und aufgrund der Berichte des Fachausschusses könnte die
Kommission erwägen, Änderungen an der Richtlinie vorzuschlagen.

Zwar muss das Patentsystem dort, wo es erforderlich ist, angepasst werden, damit
Erfindungen in neuen Bereichen der Technik den nötigen Schutz erhalten, diese
Weiterentwicklung des Systems sollte sich aber an den allgemeinen, historisch gewachsenen
Grundsätzen des europäischen Patentrechts ausrichten. Diese finden ihren besonderen
Ausdruck in dem Grundsatz, dass eine Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der
Technik leisten muss, damit sie patentierbar ist.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft zumindest vorläufig auf der
erreichten Stufe verharren und den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen
nicht ausweiten sollte, etwa durch Verzicht auf das Kriterium des technischen Beitrags. Ein
derartiges Vorgehen würde dazu führen, dass computerimplementierte Geschäftsmethoden
patentiert würden. Die Erfahrungen der Vereinigten Staaten sind auf diesem Gebiet noch jung;
daher lassen sich die Auswirkungen patentierter Geschäftsmethoden auf die Wirtschaft im
Allgemeinen und den elektronischen Geschäftsverkehr im Besonderen noch nicht voll
abschätzen. Darüber hinaus wird in den Vereinigten Staaten heftig über dieses Thema
diskutiert, denn es wurden Bedenken laut, dass derartige Patente den elektronischen
Geschäftsverkehr zum Erliegen bringen könnten. Außerdem ist zu bedenken, dass eine
Harmonisierung in dieser Richtung nichts anderes bedeuten würde, als dass eigene Regeln für
computerimplementierte Erfindungen geschaffen würden, die von den allgemeineren
Grundsätzen des europäischen Patentrechts abweichen, wonach stets ein technischer Beitrag
gefordert wird.

31 Siehe „U. K. Patent Office practice notice" vom 19.4.1999 (zugänglich über die Website des Patent
Office unter http:// www. patent. gov. uk/ patent/ notices/ practice/ computer. htm). 32
Fall X ZB 16/ 00 (siehe oben). Der BGH verwarf ein früheres Urteil des Bundespatentgerichts, das die
alleinige Beanspruchung eines Datenträgers mit einem Computerprogramm als nicht zulässig angesehen
hatte. Damit dürfte der BGH indirekt zu verstehen gegeben haben, dass er die Praxis des EPA billigt,
Ansprüche auf Computerprogramme allein zuzulassen, sofern im Zusammenspiel mit einem Computer
ein technischer Beitrag erzielt wird. 12.
12 Page 13 14
13
Wenn die Richtlinie einen technischen Beitrag vorschreibt, dürfte dafür gesorgt sein, dass
keine Patente auf „reine" Geschäftsmethoden oder allgemeiner auf gesellschaftliche Prozesse
erteilt werden, weil diese Methoden oder Prozesse die strengen Kriterien nicht erfüllen und
unter anderem keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich Patente auf computerimplementierte Erfindungen
in der Gemeinschaft positiv auf die Innovationstätigkeit und die europäischen Unternehmen
auswirken und den Wettbewerb nicht ungebührlich behindern.

Patente auf computerimplementierte Erfindungen sind für alle Unternehmen der
Softwarebranche von Bedeutung, auch für die mittelständische Wirtschaft. Mittelständische
Unternehmen haben aber oft nur wenig oder gar keine Erfahrung mit dem Patentsystem.
Daher verlassen sie sich häufig allein auf das Urheberrecht, das die verschiedenen
Ausdrucksformen von Computerprogrammen als literarische Werkschöpfungen schützt.
Damit mittelständische Unternehmen die verschiedenen Möglichkeiten des Patentsystems voll
nutzen können, müssen sie die Möglichkeit haben, ohne großen Aufwand auf diesbezügliche
Informationen zuzugreifen: Sie müssen herausfinden können, wie sie Patentschutz erhalten,
welche potenziellen Vorteile er hat, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, um eigene
Erfindungen zu patentieren und diesbezügliche Lizenzen zu vergeben, bzw. wie sie sich
Patentlizenzen von anderen Patentinhabern beschaffen. Die Mitgliedstaaten müssen
entscheiden, ob sie und besonders ihre Patentämter im Hinblick auf computerimplementierte
Erfindungen besondere Patentinformationskampagnen durchführen müssen.

Die vorgeschlagene Gemeinschaftsmaßnahme erfüllt die Subsidiaritätskriterien, da die Ziele
auf nationaler Ebene nicht erreicht werden können. Rechtsprechung und Patentpraxis auf dem
Gebiet der computerimplementierten Erfindungen sind seit vielen Jahren von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat verschieden. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass es ohne gesetzgeberische
Maßnahme zu einer Annäherung kommen könnte. Angesichts der grenzübergreifenden
Auswirkungen der nationalen Patentpraxis sind die Ziele daher nur durch eine
gemeinschaftliche Maßnahme erreichbar.

Die Gemeinschaftsmaßnahme steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung. Die Richtlinie beschränkt sich strikt auf die Fortschreibung der grundlegenden
Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. An dem
allgemeinen Patentrecht wird weitestgehend festgehalten, dies gilt sowohl für die verfahrens-und
materiellrechtlichen Gegebenheiten als auch für seine Auslegung durch die nationale
Gerichtsbarkeit. Es wird weiterhin anwendbar sein und die Richtlinie ergänzen, soweit es ihr
nicht zuwiderläuft.

Harmonisierung und größere Transparenz sollten europäische Unternehmen und ganz
besonders die mittelständische Wirtschaft dazu bewegen, Patente einzusetzen, um ihre
computerimplementierten Erfindungen in vollem Umfang zu verwerten.

RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE HARMONISIERUNG
Ziel der Maßnahme ist die Vollendung des Binnenmarktes durch Angleichung der Rechts–
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen; deshalb schlägt die Kommission Artikel 95 EG-Vertrag
als Rechtsgrundlage für die Harmonisierung vor. Auf diese Rechtsgrundlage stützten 13.
13 Page 14 15
14
sich bereits andere Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich des
geistigen Eigentums 33 und ganz besonders die vor kurzem verabschiedete Richtlinie
98/ 44/ EG, mit der die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen harmonisiert wurde.
Die Wahl dieser Rechtsgrundlage wurde in Fällen, die im Hinblick auf die Patentierbarkeit
mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften mehrfach bestätigt 34 , insbesondere in einem Urteil des EuGH 35 zu der
besagten Richtlinie 98/ 44/ EG, in dem die Rechtsgrundlage eingehend geprüft wurde.

ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN ARTIKELN DER RICHTLINIE
Artikel 1
In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der Richtlinie, die Vorschriften im
Zusammenhang mit der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen enthält,
eindeutig festgelegt. Der Begriff „computerimplementierte Erfindung" wird in Artikel 2
definiert.

Artikel 2
In diesem Artikel werden Begriffe bestimmt, die in der Richtlinie verwendet werden. Unter
„computerimplementierte Erfindung" soll jede Erfindung subsumiert werden, die sich auf
einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützt und durch Ablauf eines
Computerprogramms realisiert wird. Aus dieser Definition ergibt sich, dass unerheblich ist, ob
die „Neuheit" einer Erfindung im Anwendungsbereich der Richtlinie auf einem technischen
Merkmal beruht. Aus der Verwendung des Ausdrucks „auf den ersten Blick" im

33 Siehe z. B. Richtlinie 89/ 104/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1); Richtlinie 91/ 250/ EWG über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42); Richtlinie 93/ 98/ EWG zur Harmonisierung
der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom
24.11.1993, S. 9); Richtlinie 96/ 9/ EWG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom
27.3.1996, S. 20). 34
Siehe Gutachten 1/ 94, Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen
auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums, 15. 11. 1994, Slg. 1994,
Seite I-5267 und Rechtssache C-350/ 92, Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union,
13.7.1995, Slg. 1995, Seite I-1985. 35
Rechtssache C-377/ 98, Königreich der Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat der
Europäischen Union; darin heißt es (Randnummern 18-20):
„Zum anderen will die Richtlinie dadurch, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, biotechnologische
Erfindungen durch ihr nationales Patentrecht zu schützen, eine Gefährdung der Einheit des
Binnenmarkts vermeiden, die sich daraus ergeben könnte, dass Mitgliedstaaten einseitig beschließen,
diesen Schutz zu gewähren oder zu verweigern.
Der Kläger trägt zweitens vor, dass die Anwendung der einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften
durch die Mitgliedstaaten zwar rechtliche Unsicherheiten mit sich bringe, diese aber nicht durch eine
Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft, sondern durch eine Neuverhandlung der
völkerrechtlichen Instrumente wie des EPÜ zur Klärung von deren Vorschriften aus dem Weg geräumt
werden müssten.
Dieses Vorbringen geht fehl. Eine Harmonisierung dient nämlich dazu, die Hindernisse für das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verringern, die unterschiedliche Gegebenheiten in den
Mitgliedstaaten, welchen Ursprungs diese auch sein mögen, darstellen. Beruhen diese Unterschiede auf
einer (möglichen) unterschiedlichen Auslegung von Begriffen völkerrechtlicher Abkommen, zu deren
Vertragsstaaten die Mitgliedstaaten gehören, so steht dem Erlass einer Richtlinie als Mittel zur
Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung solcher Begriffe durch die Mitgliedstaaten grundsätzlich
nichts entgegen."
14.
14 Page 15 16
15
Zusammenhang mit den „neuartigen Merkmalen" ergibt sich, dass die tatsächliche Neuheit
nicht nachgewiesen werden muss (z. B. durch eine Recherche), wenn es festzustellen gilt, ob
eine beanspruchte Erfindung dieser Definition gerecht wird. Wie in Erwägungsgrund 11 und
Artikel 4 dargelegt, ist das Vorliegen eines „technischen Beitrags zum Stand der Technik"
nicht anhand des Kriteriums der Neuheit, sondern der erfinderischen Tätigkeit zu prüfen. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass dieser Ansatz der Praxis besser gerecht wird.

Als „technischer Beitrag" soll ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der
Technik verstanden werden, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.

Artikel 3
Artikel 3 im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 6 korrespondiert mit Artikel 27 Absatz 1
des TRIPS-Übereinkommens, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
erhältlich sein müssen, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, dass sie
neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine
computerimplementierte Erfindung ist per Definition einem Gebiet der Technik zugehörig.
Dagegen entspricht ein Algorithmus, der ohne Bezug zu einer physischen Umgebung definiert
ist, nicht der Definition einer „computerimplementierten Erfindung" und wird somit keinem
Gebiet der Technik zugeordnet.

Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, computerimplementierte Erfindungen wie
jede andere Erfindung zu schützen, vorausgesetzt dass sie die Basiskriterien der Neuheit, der
erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit nach Artikel 52 Absatz 1 EPÜ
erfüllen.

Nach Absatz 2 liegt eine erfinderische Tätigkeit nur vor, wenn eine computerimplementierte
Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik
leistet, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist (Artikel 2). Dies muss als nähere
Bestimmung und nicht als Ersatz für die Definition des Begriffs der erfinderischen Tätigkeit
in Artikel 56 EPÜ verstanden werden; danach gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem
Stand der Technik ergibt. Dies ist in Wirklichkeit bereits eine generelle Anforderung an alle
patentierbaren Erfindungen, obwohl natürlich bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit
auf Gebieten, in denen Ausschlüsse selten sind (z. B. auf dem Gebiet des Maschinenbaus),
normalerweise nicht geprüft werden muss, ob der Beitrag technischer Art ist oder nicht.

Folglich wird einer computerimplementierten Erfindung, die zwar den früheren Stand der
Technik bereichert, aber keinen technischen Charakter hat, die erfinderische Tätigkeit
abgesprochen, selbst wenn die (nicht-technische) Bereicherung des früheren Standes der
Technik über das Naheliegende hinausgeht.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
muss die Frage, welcher Stand der Technik und welcher Wissensstand des Fachmanns
zugrunde zu legen ist, anhand der Kriterien beantwortet werden, die bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit im Allgemeinen angewandt werden (siehe z. B. Artikel 56 zweiter
Satz EPÜ). 15.
15 Page 16 17
16
Artikel 4 Absatz 3 besagt, dass die Erfindung in ihrer Gesamtheit geprüft werden muss, wenn
der technische Beitrag ermittelt wird. Dies steht im Einklang mit den Entscheidungen der
Beschwerdekammern des EPA in Sachen Controlling Pension Benefits 36 und
Koch & Sterzel 37 ; danach darf keine „Gewichtung" vorgenommen werden zwischen
technischen und nicht-technischen Merkmalen, wenn bestimmt werden soll, welcher Aspekt
den wichtigeren Beitrag zum Erfolg der Erfindung leistet.

Daraus ergibt sich Folgendes: Sofern eine Erfindung Aspekte aufweist, die nach Artikel 52
Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen sind (z. B. eine Geschäftsmethode), so kann diese dennoch
patenfähig sein, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, der
über das Naheliegende hinausgeht.
Falls jedoch kein technischer Beitrag vorliegt, z. B. weil
der Beitrag zum Stand der Technik gänzlich auf nicht-technischen Aspekten beruht, was
beispielsweise der Fall wäre, wenn es sich bei dem Beitrag um eine reine Geschäftsmethode
handelt, dann liegt kein patentierbarer Gegenstand vor. Es ergibt sich noch eine weitere
logische Konsequenz aus diesem Ansatz: Obwohl ein gültiger Anspruch möglicherweise
technische und nicht-technische Merkmale aufweist, können die rein nicht-technischen
Merkmale nicht isoliert von den technischen Merkmalen monopolisiert werden.

Der Begriff „technischer Beitrag" wird in der Rechtsprechung der EPA-Beschwerdekammern
seit vielen Jahren verwendet 38 . Im Einklang mit der Rechtsprechung des EPA lässt sich ein
technischer Beitrag ableiten aus:

· der Aufgabe, die der beanspruchten Erfindung zugrunde liegt und durch diese gelöst wird;
· den Mitteln, das heißt den technischen Merkmalen, die die Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe darstellen;

· den Wirkungen, die mit der Lösung der Aufgabe erzielt werden;
· der Notwendigkeit, technische Überlegungen anzustellen, um zu der beanspruchten computerimplementierten Erfindung zu gelangen.

Artikel 5
Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens müssen Patente für alle
Erfindungen erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren. Gemäß Artikel 5
kann eine computerimplementierte Erfindung entweder als programmierter Computer oder
eine vergleichbare programmierte Vorrichtung beansprucht werden (d. h. als Erzeugnis), oder
aber als Verfahren, das durch eine derartigen Vorrichtung ausgeführt wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der Praxis des EPA nicht folgt, die
Beanspruchung von Computerprogrammen allein oder als Aufzeichnung auf einem
Datenträger zuzulassen, weil dies so verstanden werden könnte, als würden Patente auf
Computerprogramme „als solche" erteilt.

36 Siehe Fußnote 20.
37 T26/ 86 vom 21.5.1987, ABl. EPA 1988, 19.
38 Siehe Entscheidung in der Sache Vicom, T208/ 84 vom 15.7.1986, ABl. EPA 1987, 14. 16.
16 Page 17 18
17
Artikel 6
Artikel 6 stellt die weitere Gültigkeit der Vorschriften der Richtlinie 91/ 250/ EWG für die
Dekompilierung und die Interoperabilität ausdrücklich fest.

Artikel 7
Artikel 7 verlangt, dass die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte
Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit
auswirken; ferner auf die europäischen Unternehmen und den elektronischen
Geschäftsverkehr.

Artikel 8
Gemäß diesem Artikel muss die Kommission dem Parlament und dem Rat binnen drei Jahren
nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung vorlegen.
Diese Rahmenvorgaben sind als wichtige Sicherheitsmaßnahme gedacht, damit negative
Auswirkungen der Richtlinie entdeckt und bekannt gemacht werden.

Artikel 9, 10 und 11
Hierbei handelt es sich um Standardartikel, die das Inkrafttreten der Richtlinie und ihre
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten betreffen.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten neue Vorschriften in ihre
Patentgesetze aufnehmen, die vor allem klar stellen, dass die in Artikel 1 bis 5 der Richtlinie
dargelegten Kriterien für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen gelten.
Die Richtlinie verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften hinsichtlich der
sonstigen Ausschlüsse von der Patentierbarkeit nach Artikel 52 Absatz 2 EPÜ ändern.

Über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus bilden die verfahrens-und materiellrechtlichen
Vorschriften der nationalen Patentgesetze und bindende internationale Übereinkommen
weiterhin die Grundlage für den rechtlichen Schutz computerimplementierter Erfindungen. 17.
17 Page 18 19
18
2002/ 0047 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 39 ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts-und Sozialausschusses 40 ,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 41 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien
Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein
Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem
Hintergrund ist der Schutz von Erfindungen durch Patente ein wesentliches Kriterium
für den Erfolg des Binnenmarkts. Es ist unerlässlich, dass computerimplementierte
Erfindungen in allen Mitgliedstaaten wirksam und einheitlich geschützt sind, wenn
Investitionen auf diesem Gebiet gesichert und gefördert werden sollen.

(2) Die Patentpraxis und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten hat zu
Unterschieden beim Schutz computerimplementierter Erfindungen geführt. Solche
Unterschiede könnten den Handel stören und somit verhindern, dass der Binnenmarkt
reibungslos funktioniert.

(3) Die Ursachen für die Unterschiede liegen darin begründet, dass die Mitgliedstaaten
neue, voneinander abweichende Verwaltungspraktiken eingeführt oder die nationalen
Gerichte die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgelegt haben; diese
Unterschiede könnten mit der Zeit noch größer werden.

(4) Die zunehmende Verbreitung und Nutzung von Computerprogrammen auf allen
Gebieten der Technik und die weltumspannenden Verbreitungswege durch das Internet
sind ein kritischer Faktor für die technologische Innovation. Deshalb sollte
sichergestellt sein, dass die Entwickler und Nutzer von Computerprogrammen in der
Gemeinschaft ein optimales Umfeld vorfinden.

39 ABl. Cvom, S..
40 ABl. Cvom, S..
41 ABl. Cvom, S.. 18.
18 Page 19 20
19
(5) Aus diesen Gründen sollten die Rechtsvorschriften, so wie sie von den Gerichten in
den Mitgliedstaaten ausgelegten werden, vereinheitlicht und die Vorschriften über die
Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen transparent gemacht werden.
Die dadurch gewährte Rechtssicherheit sollte dazu führen, dass Unternehmen den
größtmöglichen Nutzen aus Patenten für computerimplementierte Erfindungen ziehen,
und sie sollte Anreize für Investitionen und Innovationen schaffen.

(6) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind auf das Übereinkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet (TRIPS-Übereinkommen),
und zwar durch den Beschluss des Rates 94/ 800/ EG vom
22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden
Bereiche 42 . Nach Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollen Patente für
Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als
auch für Verfahren, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen
Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar. Gemäß dem TRIPS-Übereinkommen sollten
ferner ohne Diskriminierung nach dem Gebiet der Technik Patente erhältlich sein und
Patentrechte ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollten demgemäß auch für
computerimplementierte Erfindungen gelten.

(7) Nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (EPÜ) und den Patentgesetzen der
Mitgliedstaaten gelten Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Entdeckungen,
wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen,
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für
geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen ausdrücklich nicht
als Erfindungen, weshalb ihnen die Patentierbarkeit abgesprochen wird. Diese
Ausnahme gilt jedoch nur, und hat auch ihre Berechtigung nur, sofern sich die
Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als
solche bezieht, da die besagten Gegenstände und Tätigkeiten als solche keinem Gebiet
der Technik zugehören.

(8) Der Patentschutz versetzt die Innovatoren in die Lage, Nutzen aus ihrer Kreativität zu
ziehen. Patentrechte schützen zwar Innovationen im Interesse der Gesellschaft
allgemein; sie sollten aber nicht in wettbewerbswidriger Weise genutzt werden.

(9) Nach der Richtlinie 91/ 250/ EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz
von Computerprogrammen 43 sind alle Ausdrucksformen von originalen
Computerprogrammen wie literarische Werke durch das Urheberrecht geschützt. Die
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
sind dagegen nicht durch das Urheberrecht geschützt.

(10) Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie technischen Charakter haben und
somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein.

42 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
43 ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42 – geändert durch Richtlinie 93/ 98/ EWG (ABl. L 290 vom

24.11.1993, S. 9). 19.
19 Page 20 21
20
(11) Zwar werden computerimplementierte Erfindungen einem Gebiet der Technik
zugerechnet, aber um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, sollten sie
wie alle Erfindungen einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

(12) Folglich erfüllt eine Erfindung, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik
leistet, z. B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der
erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar.

(13) Wenn eine festgelegte Prozedur oder Handlungsfolge in einer Vorrichtung, z. B. einem
Computer, abläuft, kann sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten
und somit eine patentierbare Erfindung darstellen. Dagegen besitzt ein Algorithmus,
der ohne Bezug zu einer physischen Umgebung definiert ist, keinen technischen
Charakter; er stellt somit keine patentierbare Erfindung dar.

(14) Um computerimplementierte Erfindungen rechtlich zu schützen, sollten keine
getrennten Rechtsvorschriften erforderlich sein, die das nationale Patentrecht ersetzen.
Die Vorschriften des nationalen Patentrechts sollten auch weiterhin die
Hauptgrundlage für den Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen liefern,
und lediglich in bestimmten Punkten, die in dieser Richtlinie dargelegt sind, angepasst
oder ergänzt werden.

(15) Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung bestimmter Patentierbarkeitsgrundsätze
beschränken; im Wesentlichen sollen diese Grundsätze einerseits die Schutzfähigkeit
von Erfindungen sicherstellen, die einem Gebiet der Technik zugehören und einen
technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, andererseits Erfindungen vom
Schutz ausschließen, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

(16) Die Wettbewerbsposition der europäischen Wirtschaft im Vergleich zu ihren
wichtigsten Handelspartnern würde sich verbessern, wenn die bestehenden
Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt
würden und die Rechtslage transparenter wäre.

(17) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Artikel 81
und 82 EG-Vertrag.

(18) Urheberrechtlich zulässige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/ 250/ EWG über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen, insbesondere deren Vorschriften über die
Dekompilierung und die Interoperabilität, oder die Vorschriften über Marken oder
Halbleitertopografien sollen unberührt bleiben von dem Patentschutz für Erfindungen
aufgrund diese Richtlinie.

(19) Gemäß Artikel 5 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip
tätig werden, da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, also die Harmonisierung
der nationalen Vorschriften für computerimplementierte Erfindungen, „auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres
Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können".
Diese Richtlinie steht auch im Einklang mit dem in diesem Artikel festgeschriebenen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht über das für die Erreichung der Ziele
erforderliche Maß hinausgeht - 20.
20 Page 21 22
21
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter
Erfindungen fest.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) „Computerimplementierte Erfindung" ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein
Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung
eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal
aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen
realisiert wird.

(b) „Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der
Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.

Artikel 3
Gebiet der Technik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem
Gebiet der Technik zugehörig gilt.

Artikel 4
Voraussetzungen der Patentierbarkeit
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung
patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen
Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen
technischen Beitrag leistet.

3. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der
Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als
auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt. 21.
21 Page 22 23
22
Artikel 5
Form des Patentanspruchs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder
ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten
Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung
handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von
einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung
von Software verwirklicht wird.

Artikel 6
Konkurrenz zur Richtlinie 91/ 250/ EWG
Zulässige Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/ 250/ EWG über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen durch das Urheberrecht, insbesondere der Vorschriften über die
Dekompilierung und die Interoperabilität, oder im Sinne der Vorschriften über Marken oder
Halbleitertopografien bleiben vom Patentschutz für Erfindungen aufgrund dieser Richtlinie
unberührt.

Artikel 7
Beobachtung
Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die
Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen
Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.

Artikel 8
Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [DATUM
(drei Jahren nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum)] einen Bericht vor über:

(a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in
Artikel 7 genannten Faktoren,

(b) die Angemessenheit der Regeln für die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen,
insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen
Patentanspruch, und

(c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor
Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte,
die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen. 22.
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Artikel 9
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts– und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATUM (letzter Tag
des betreffenden Monats)] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.

Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
23.

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